Rechte der Spree – Ein Fluss mit viel Einfluss

Kann ein Fluss eigene Rechte haben? Die Idee der „Rechte der Natur“ gewinnt auch in Deutschland an Bedeutung. Ein neuer Gesetzesentwurf zeigt am Beispiel der Spree, wie Natur rechtlich stärker geschützt und ihre Interessen verbindlich in politische und rechtliche Entscheidungen einbezogen werden könnten.

Von Jonas Filfil

Wie würde eine Welt aussehen, in der nicht nur natürliche und juristische Personen, sondern auch die Natur oder ihre Teile selbst rechtsfähig wären? Welche Auswirkungen hätte dies auf den Schutz von Ökosystemen und auf das Verhältnis zwischen Mensch und Natur?  Was in Deutschland bislang vor allem Gegenstand wissenschaftlicher und rechtspolitischer Diskussionen ist, findet in einigen Staaten bereits Anwendung. So wurden beispielsweise in Ecuador, Neuseeland oder Spanien bestimmten Ökosystemen oder der Natur als Ganzes eigene Rechte zuerkannt. Auch international gewinnt der Ansatz zunehmend Aufmerksamkeit. Der Weltbiodiversitätsrat IPBES beschreibt die Anerkennung von Eigenrechten der Natur in seinem Global Assessment 2022 als einen potenziell transformativen Governance-Ansatz. Gleichzeitig weist der Bericht darauf hin, dass mit seiner Umsetzung zahlreiche rechtliche, institutionelle und praktische Fragen verbunden sind und unterschiedliche gesellschaftliche Wertvorstellungen berücksichtigt werden müssen.

Das Konzept der „Rechte der Natur“

1972 hat Christopher Stone mit der Frage „Should Trees Have Standing?“ die Eigenrechte der Natur in den rechtswissenschaftlichen Diskurs eingebracht. Als erster hat er detailliert dargelegt, ob, wie und welche Rechte die Natur haben könnte. 2008 wurden in Ecuador die ersten Rechte der personifizierten Erdmutter Pacha Mama verfassungsrechtlich anerkannt. Bereits ein Jahr später folgte Bolivien und sprach der Natur einfachgesetzlich ähnliche Rechte zu. Schon diese beiden ersten Kodifikationen zeigen das Besondere des Konzepts der Rechte der Natur: So vielfältig wie die Natur selbst ist, so gibt es auch viele verschiedene Wege zu den Rechten der Natur und Rechtsebenen, auf denen sie verordnet werden können. Seitdem sind international immer mehr Eigenrechte der Natur in Ländern wie den USA, Indien, Neuseeland und Kolumbien anerkannt worden, sei es auf Verfassungsebene, auf nationaler einfachgesetzlicher Ebene und auf lokaler bzw. kommunaler Ebene sowie in Gerichtsurteilen (Johns, Louis: Eigenrechte der Natur im internationalen Kontext, in: Klima und Recht 2023, S. 98 ff [S. 99]).

Die Ausgestaltung dieser Ansätze unterscheidet sich erheblich. Gemeinsam ist ihnen jedoch das Anliegen, den Schutz der Natur zu stärken und ökologische Belange stärker in rechtliche Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Dabei sollen Eigenrechte der Natur nicht nur die Gesundheit der Natur selbst verbessern, sondern auch die Beziehung zwischen Natur und Mensch nachhaltig verbessern. Dies soll, durch eine Entwicklung weg von einer anthropozentrischen Betrachtungsweise hin zu einem nachhaltigen Verhältnis zwischen Menschen und Natur erreicht werden (Johns, Louis: Eigenrechte der Natur im internationalen Kontext, in: Klima und Recht 2023, S. 98 ff [S. 99]). Ausgangspunkt ist die Vorstellung, dass der Mensch Teil der Natur ist und natürliche Lebensgrundlagen nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt ihres Nutzens für den Menschen betrachtet werden sollten. Diese Perspektive, die Natur nicht von außen, sondern von innen zu betrachten, ist eine der Grundannahmen der Rechte der Natur.

In Europa hat 2022 die spanische Salzwasserlagune Mar Menor als erstes europäisches Ökosystem eigene Rechte erhalten, als Höhepunkt einer seit 2020 bestehenden, generationenübergreifenden Bürger*inneninitiative. Das spanische Verfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit dieses Rechtsaktes bestätigt, wobei das Gericht ausdrücklich betont, dass die Rechtspersönlichkeit des Mar Tenors nicht der Menschenwürde widerspreche, sondern die Wahrung der Menschenwürde vielmehr gerade eine Zerstörung der Umwelt verbiete (Gutmann, Andreas, In ruhige Gewässer: Das spanische Verfassungsgericht billigt Rechte für das Mar Menor, Verflog, 2024/12/18, https://verfassungsblog.de/in-ruhige-gewasser/, DOI: 10.59704/a9575a21d11c0659).

Warum hat es in Deutschland so lange gedauert?

Schon in den 1980er Jahren wurde in der „Robbenklage“ (ein Klassiker im Jurastudium) versucht Eigenrechte von Robben vor einem deutschen Gericht geltend zu machen. Das Ziel war, im Namen der „Seehunde in der Nordsee“ weitere umweltschädliche Genehmigungen und das Aussterben der Seehunde zu verhindern. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde jedoch damals als unzulässig zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die deutsche Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit dem Menschen und nicht Tieren einräumt. Mit dieser Entscheidung gerieten die Eigenrechte der Natur dann wieder in den Hintergrund der rechtswissenschaftlichen und politischen Debatte.

Der Umweltrechtsschutz entwickelte sich in Deutschland jedoch anderweitig weiter. So schützt das Grundgesetz seit 1994 ausdrücklich die natürlichen Lebensgrundlagen und seit 2002 den Schutz der Tiere in Art. 20a GG. Dabei handelt es sich jedoch um eine Staatszielbestimmung – also eine objektiv-rechtliche Norm, die dem Staat einen langfristigen Zweck vorschreibt, aus der sich jedoch keine unmittelbar einklagbaren subjektiven (also persönliche) Rechte ergeben (können) (Trenczek, Thomas, Eigene Rechte für die Natur – Abstruse Idee oder rationale Option im deutschen (Verfassungs-)Recht?, in: Neue Juristische Online-Zeitschrift 2026, S. 481ff [S. 485, Rn 11]). So bedeutend und wichtig die Einführung dieser Staatszielbestimmung für den Umweltrechtsschutz in Deutschland war, desto mehr hat diese Regelung jedoch gleichzeitig auch die Objektstellung der Natur manifestiert und verdeutlicht, dass in Deutschland die Natur Schutzobjekt und nicht Schutzsubjekt ist (Kersten, Jens, Das ökologische Grundgesetz, München, 2022 [S. 27 f.]).

In zwei aufeinanderfolgenden Urteilen hat ein Einzelrichter am LG Erfurt der Natur eigene Rechtspersönlichkeit zugesprochen und damit neue Impulse in die Debatte eingebracht (LG Erfurt, Urteil vom 02.08.2024, 8 O 1373/21; LG Erfurt, Urteil vom 17.10.2024, 8 O 836/22). Die Eigenrechte der Natur leitet der Richter aus der europäischen Grundrechtscharta ab: Dabei betont er, dass das europäische Recht entwicklungsoffen sei, insbesondere bei dem in der Grundrechtscharta formulierten Schutzsubjekt der „Person“, welche nicht nur die natürliche und juristische Person, sondern auch die ökologische Person einbeziehen kann (Neuland in der Rechtsprechung, in: Legal Tribune Online, 23.10.2024, https://www.lto.de/persistent/a_id/55692 (abgerufen am: 01.06.2026). Die Entscheidungen haben in der Fachwelt ein breites Echo ausgelöst. Zugleich wird diskutiert, ob eine Anerkennung von Eigenrechten der Natur einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf und wie ein solcher Ansatz rechtsdogmatisch und demokratisch legitimiert, ausgestaltet werden könnte. (Gnauert, Jonas, Eigenrechte der Natur und ihre Berücksichtigung im Zivilverfahren, in: KlimaRZ 2025, 55 ff [S. 59]). Doch ist die Herleitung von Rechten der Natur in der aktuellen Lage in Deutschland denkbar? In der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird teilweise vertreten, dass ein solcher Ansatz nur dann breite gesellschaftliche Akzeptanz finden kann, wenn deutlich wird, dass Eigenrechte der Natur nicht zu einer einseitigen Einschränkung menschlicher Rechte führen, sondern unterschiedliche Schutzgüter in einen angemessenen Ausgleich bringen sollen. Es ist vielmehr hervorzuheben, dass ein effektiver Natur- und Umweltschutz gerade auch dem Schutz menschlicher Lebensgrundlagen dient und somit auch der Sicherung der Menschenwürde (Trenczek, Thomas, Eigene Rechte für die Natur – Abstruse Idee oder rationale Option im deutschen (Verfassungs-)Recht?, in: Neue Juristische Online-Zeitschrift 2026, S. 481ff [S. 485, Rn 11]). Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Rechte der Natur in Deutschland in naher Zukunft über eine Verfassungsänderung eingeführt werden, weshalb sich der rechtspolitische Blick immer wieder auf einfachgesetzliche Ansätze richtet. Die treibenden Kräfte der Bewegung hoffen dabei, dass durch diese Einzelprojekte das Verständnis für Rechte der Natur auch national erstarkt.

Rechte der Spree – Stand und Ausblick

Ein aktuelles Beispiel für die Debatte um Eigenrechte der Natur in Deutschland ist ein Vorstoß in Berlin: Ein interdisziplinäres Team aus Umweltjurist*innen, Verwaltungsrechtler*innen und Professor*innen hat nun einen konkreten Gesetzesentwurf formuliert, das „Spree-Rechte-Gesetz (SpRG)“. Dieser Gesetzesentwurf definiert die Rechtspersönlichkeit der Spree mit klaren materiellen Rechten, wie dem Recht auf Existenz und ihre natürliche Entwicklung, dem Recht auf Schutz und dem Recht auf Gedeihen.

Dabei sollen bevollmächtigte Hüter*innen den Fluss nach einem Guardian-Modell in Verfahren vertreten. Das Hauptgremium vertritt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Expert*innengremiums und in Abstimmung mit dem Expert*innengremium das Ökosystem Spree. Insbesondere entscheidet es über die Finanzierung und Durchsetzung geeigneter Maßnahmen. Das Expert*innengremium berät das Hauptgremium durch regelmäßige Stellungnahmen insbesondere zu dem Zustand der Spree und erforderlichen Maßnahmen sowie den Erfolgsaussichten von Rechtsstreitigkeiten im Namen der Spree, deren Finanzierung beantragt wird. Der Gesetzesentwurf ist so formuliert, dass er auf Landesebene (Berlin und Brandenburg) als einfaches Gesetz beschlossen werden könnte.

Dabei ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass dieser Gesetzentwurf kein verabschiedungsfertiger Entwurf ist. Am Beispiel der Spree soll jedoch gezeigt werden, dass es grundsätzlich ein denkbarer Regulierungsansatz ist, der Natur Eigenrechte anzuerkennen (Neuland in der Rechtsprechung, in: Legal Tribune Online, 23.10.2024, https://www.lto.de/persistent/a_id/55692 (abgerufen am: 01.06.2026). Es wird aufgezeigt, wie Eigenrechte der Natur auf Landesebene grundsätzlch ausgestaltet werden könnten und es werden Impulse für die rechtspolitische Diskussion gegeben. Vor allem soll der Gesetzesentwurf einen Weg aufweisen, wie die Verbindlichkeiten für den Umweltschutz erhöht werden könnten und Zuständigkeiten genauer und eindeutiger verteilt werden könnten. Die Diskussion um den Gesetzesentwurf knüpft an die Frage an, ob die bestehenden Instrumente des Natur- und Umweltrechts ausreichen, um den Schutz von Ökosystemen wirksam sicherzustellen. Befürworter*innen argumentieren, dass bestehende Instrumente bislang nicht ausreichen und Eigenrechte zusätzliche Möglichkeiten zur Durchsetzung naturschutzrechtlicher Ziele eröffnen könnten. Sie sehen in Eigenrechten der Natur die Möglichkeit, ökologische Interessen rechtlich stärker zu verankern und die Durchsetzung bestehender Schutzziele zu erleichtern. Kritisch diskutiert wird dabei die rechtliche Ausgestaltung insbesondere natürlich in Anblick der demokratischen Legitimation sowie des Verhältnisses zu bereits bestehenden naturschutz- und umweltrechtlichen Instrumenten.

Ob und in welcher Form Eigenrechte der Natur künftig Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden könnten, ist derzeit offen und Gegenstand wissenschaftlicher sowie politischer Debatten. Befürworter argumentieren, dass die Rechtsfähigkeit von (Teilen) der Natur die gerichtliche Durchsetzung bereits bestehender ökologischer Standards und Ziele vereinfachen und damit viele juristische Hürden im Bereich von Klima- und Umweltschutz reduzieren würde.

Vision für die Zukunft

Der Gesetzesvorschlag verdeutlicht, dass die Diskussion um Eigenrechte der Natur inzwischen auch in Deutschland zunehmend an Sichtbarkeit gewinnt. Das Gesetz ist ein Werkzeug, um den Schutz der Spree rechtlich zu stärken und Einwirkungen auf das Ökosystem stärker in rechtliche Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Dabei soll die Spree als schützenswertes Ökosystem und zentrale Lebensgrundlage stärker berücksichtigt und wertgeschätzt werden. Darauf baut auch das SpRG auf, wenn es vorsieht, dass das Hauptgremium sich zu gleichen Teilen aus Vertreter*innen von Naturschutzorganisationen, Vereinen mit einem unmittelbaren Bezug zur Spree, Unternehmen, deren Leistungen unmittelbar vom Zustand der Spree abhängen oder einen unmittelbaren Einfluss auf den Zustand der Spree haben und Anwohner*innen der Spree.

Für andere bedrohte Umweltzonen in Deutschland kann dieses Vorhaben Anknüpfungspunkte für die Diskussion über neue rechtliche Instrumente zum Schutz der Natur bieten. Der Gesetzesvorschlag zu den Rechten der Spree kann über den konkreten Einzelfall hinaus als Beispiel dafür dienen, wie andere Teile der Natur bereits auf lokaler bzw. Landesebene geschützt werden können und somit ein breiteres Verständnis für das Konzept der Rechte der Natur geschafft werden kann. Der Gesetzestext zu den Rechten der Spree soll ein erster Anstoßpunkt sein, um die Debatte um die Rechte der Natur in Deutschland weiter zu entfachen. Mit diesem ausformulierten Gesetzestext liegt erstmals ein konkreter Vorschlag vor, um besonders betroffene und gefährdete Umweltzonen auf regionaler und Landesebene zu beschützen und so den Druck auf die Gesetzgeber*innen sowohl auf Landes- als auch Bundesebene zu erhöhen, sich für unsere Natur und unsere Zukunft einzusetzen. Rechte der Natur weisen nicht nur eine starke Symbolwirkung auf, sondern würden auch echte Klimaklagen ermöglichen, da durch Eigenrechte der Natur die lange und schwer nachzuvollziehende Kausalkette von umweltschädlichem Verhalten bis zur Beeinträchtigung eines Rechtsguts verkürzt würde (Gnauert, Jonas, Eigenrechte der Natur und ihre Berücksichtigung im Zivilverfahren, in: KlimaRZ 2025, 55 ff [S. 59]). Dadurch könnten wiederum Umweltverschmutzungen rechtlich lückenlos erfasst werden, die Erfolgsaussichten von Klimaklagen erheblich gesteigert werden und die Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten erhöht werden.

Wir alle wünschen uns eine saubere und gesunde Umwelt. Ob man eine öko- oder eine anthropozentrische Perspektive vertritt, ob eine Änderung des einfachen Rechts oder eine (mit mehr Hürden versehene) Verfassungsänderung angestrebt wird: In einem demokratischen Rechtsstaat kommt es stets auf den politischen Willen und die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse an. Es bleibt abzuwarten, ob die Anerkennung der Natur oder einzelner Bestandteile als Rechtssubjekt künftig Eingang in die deutsche Rechtsordnung findet. Die Diskussion um Eigenrechte der Natur macht zugleich auf die enge Verbindung zwischen dem Schutz der Natur und dem Schutz menschlicher Lebensgrundlagen aufmerksam und wirft die Frage auf, wie dieses Verhältnis künftig rechtlich ausgestaltet werden kann.  

Weiterführende Informationen

Petition der Rechte der Spree (https://weact.campact.de/petitions/rechte-der-spree-anerkennen)
Gesetzesentwurf: https://greenlegal.eu/publikation/gesetzentwurf-rechte-der-spree/
Kontakt: info@rechte-der-natur.org

Über dieses Projekt

Natur ist unser Kapital ist eine Kampagne, um den Wert unseres Kapitals Natur anhand der Aufbereitung von Fallbeispielen aus Wissenschaft und Praxis sichtbar zu machen. Intakte und funktionsfähige Ökosysteme und ihre Leistungen bilden die Existenzgrundlage unseres Lebens. Dennoch wird der Wert dieses Kapitals nicht ausreichend in öffentlichen und privaten Entscheidungen berücksichtigt.

Unsere Art und Weise des Wirtschaftens und Konsumierens führt zu einer Überlastung der Natur. Das beeinträchtigt die Bereitstellung viele ihrer Leistungen und bedroht unsere Gesundheit, Lebensqualität und unser Wohlbefinden. Die Natur ist aus ökonomischer Sicht ein notwendiger Kapitalbestand, den wir erhalten und wiederherstellen müssen.

Nicht die Natur braucht uns, sondern wir brauchen die Natur und ihre Leistungen!

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